Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1) Alle Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis und Lieferungsmöglichkeit. Mündliche, telefonische oder durch Reisende oder Vertreter getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

2) Die vom Lieferanten genannten Lierfertermine sind unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden. Die Lieferung durchund stattfindet und ihm bereits erhaltene Leistungen zurückerstatten. Der Käufer ist im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges der Lieferung zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens zwei Wochen fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Lieferanten oder grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten verlangen sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant – außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes – nur für den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden. Bei Teillieferungen erstrecken sich die Rechte des Käufers nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

3) Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Soweit wir den Transport selbst übernehmen oder einen Transportauftrag erteilen oder die anfallende Fracht vorlegen, geschieht dies im Auftrage und für Rechnung des Käufers. Zur Kompensation der Mautkosten, die durch das mautpflichtige Straßennetz auf Autobahnen und allen Bundesstraßen anfallen, berechnen wir für Auslieferungen ab dem 01.12.2020 eine Mautumlage von 3,95 € je Anlieferung und weisen diese separat auf der Rechnung aus. Bei Annahmeverzug des Käufers dürfen wir die Ware auf seine Kosten anderweitig einlagern, weitere Lieferungen – auch aus anderen Verträgen – ablehnen und nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Eine Haftung für Fahrlässigkeit von Arbeitern und Angestellten des eigenen Betriebes wird ausgeschlossen.

4) Die Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag ist, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen 10 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Schecks und Akzepte werden nur zahlungshalber, letztere nur aufgrund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Für rechtzeitige Vorlegung und Beibringung von Wechselposten wird keine Gewähr übernommen. Zahlungen gelten erst als an dem Tag geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können. Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung seitens des Käufers mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Zahlungen an Angestellte wirken nur schuldbefreiend, wenn diese rechtswirksam zum Empfang von uns bevollmächtigt sind. Spediteure, Fahrer und Lagerhalter sind grundsätzlich nicht inkassoberechtigt. Bei Zahlungsverzug sind vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig, und wir können für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Das Gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs sowie Nachsuchung eines Vergleichs seitens des Käufers. Nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, gehen zu Lasten des Käufers.

5) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller uns gegen den Besteller jetzt und künftig zustehenden Ansprüche unser Eigentum und darf bis dahin nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden (Vorbehaltsware). Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die weiterverkaufte Vorbehaltsware. Der Besteller ist verpflichtet, beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware seine Abnehmer über den zu unseren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt zu informieren und diesen – falls keine Barzahlung erfolgt – an seine Abnehmer weiterzugeben.
Für den Fall des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware tritt uns der Besteller bereits jetzt einen Teilbetrag der Forderung im Voraus ab, die er durch einen Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware erwirbt. Der abgetretene Teilbetrag ist so hoch wie der von uns berechnete Verkaufspreis für die weiterveräußerte Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit uns nicht gehörender Ware ohne Einzelberechnung der einzelnen Ware zu einem Gesamtpreis weiterverkauft, so tritt uns im Voraus der Besteller einen Teilbetrag der Forderung aus diesem Weiterverkauf ab. Der abgetretene Teilbetrag ist so hoch wie der Wert, den unsere Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung des Bestellers zur Erfüllung des Weiterverkaufs hat. Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs und mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Der Besteller darf das Eigentum an der Vorbehaltsware nur dann übertragen, wenn der Kaufpreis an ihn vollständig und ohne jede Bedingung gezahlt worden ist. Es ist ihm insbesondere untersagt, das Eigentum nur zu dem Zweck zu übertragen, um es einem Dritten zu ermöglichen, die Vorbehaltsware als Sicherheit zu verwenden und/oder zu übereignen, z. B. im Rahmen eines finanzierten Kaufes. Jedes Rechtsgeschäft zwischen Besteller und Dritten, dass den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes vereitelt, ist verboten und uns gegenüber unwirksam. Wir sind zur Einziehung des abgetretenen Forderungsanteils berechtigt. Soweit der Besteller die Forderung aus dem Weiterverkauf selbst einzieht, wozu er ermächtigt ist, geschieht das nur treuhänderisch und auf unsere Rechnung. Der eingezogene Erlös steht uns zu. Wir sind mit dem Besteller darüber einig, dass wir an dem Erlös aus dem Weiterverkauf in dem Augenblick Eigentum in Höhe der an uns abgetretenen Forderungen erwerben, in dem der Besteller den Erlös in Empfang nimmt. Dieser Erlös ist getrennt aufzubewahren und an uns abzuliefern. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller Namen und Anschrift des Drittschuldner und die Beträge mitzuteilen, seine Verpflichtungen gem. § 402 BGB zu erfüllen und die Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen. Die Ermächtigungen des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erlöschen bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Falle sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Besteller. Die Warenrücknahme ist nur dann als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Bei Übernahme unserer Kaufpreisforderungen in die laufende Rechnung (Kontokorrent) bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, solange aus dem Kontokorrent ein Guthaben vorhanden ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt von der Ziehung und Anerkennung des Saldos unberührt. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Wasser, Feuer und Einbruchdiebstahl zu versichern. Im Schadensfalle steht uns die Entschädigung gem. dem Versicherungsschein zu. Mit der Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers aus der Geschäftsverbindung zu uns geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf ihn über und stehen ihm die abgetretenen Forderungen zu. Der Besteller ist verpflichtet, uns sofort zu verständigen, wenn dritte Personen an der Vorbehaltsware einen Anspruch erheben, oder wenn Vorbehaltsware von dritten Personen gepfändet wird. Im letzteren Fall sind uns sofort die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (Pfändungsprotokoll und eidesstattliche Versicherung, aus der sich die Übereinstimmung der gepfändeten mit der von uns gelieferten Vorbehaltsware ergibt) zu übermitteln. Der Besteller hat dem Dritten unseren Eigentumsvorbehalt sofort entgegenzuhalten. Der Besteller hat uns auch sofort zu verständigen, wenn durch Zahlungseinstellung, einen beabsichtigten Vergleich o. ä. eine Einwirkung auf unsere Vorbehaltsware droht. Der Besteller ist berechtigt, die Freigabe der uns gem. dieser Ziffer Zustehenden Sicherungen zu verlangen, wenn und soweit der Wert der Sicherungen die Summe der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und das vom Besteller nachgewiesen wird. Der Besteller ist verpflichtet, seine Banken über den zu unseren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt und dessen Umpfang aufzuklären.

6) Der Käufer hat Beanstandungen von Menge und Beschaffenheit unverzüglich, nach Eintreffen der Ware, durch schriftliche Anzeige an uns zu erheben. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird unsere Haftung aufgehoben. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir nach unserer Wahl das Recht, die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurückzunehmen oder in angemessener Weise kostenlos Ersatz zu leisten oder dem Käufer den Minderwert der Ware gutzuschreiben. Weitergehende Ansprüche aus Mängelhaftung und Schadensersatzansprüche aus irgendeinem Grunde sind ausgeschlossen. Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer erteilter, aber noch nicht erledigter Aufträge. Bei Verdacht eines Mangels hat der Besteller sofort für die Beweissicherung (Probenahme usw.) zu sorgen. Die Probenahme muss nach gesetzlichen Vorschriften in unserem Beisein durch einen unparteiischen vereidigten Probenehmer erfolgen. Proben, die unter Missachtung dieser Vereinbarungen genommen worden sind, erkennen wir nicht an.

7) Als Erfüllungsort wird der Sitz des Lieferanten (Langenfeld) vereinbart. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Vertragsparteien ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht (Amtsgericht Langenfeld oder Landgericht Düsseldorf). In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8) Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Käufer ausdrücklich mit diesen Lieferungsbedingungen einverstanden. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Bedingungen des Käufers, die zum Beispiel in Auftragsformularen des Käufers von unseren Vertragsbedingungen abweichen, binden uns nur dann, wenn wir sie im Einzelnen ausdrücklich anerkennen.